| Ungedeckte Heimkosten! Bestattungsvorsorge in Höhe von 13.456,37 Euro (für zwei Personen) ist angemessen! |
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Die Klägerin begehrte Leistungen nach dem SGB XII ohne Berücksichtigung des Bestattungsvorsorgevertrages zu gewähren.
Die Beklagte (Stadt Herne) hielt eine Bestattungsvorsorge lediglich in Höhe von 3.500,00 € für angemessen. Eine angemessene und würdige Beisetzung sei für 3.500,00 € zu erhalten. Das SG Gelsenkirchen hat durch Urteil vom 25.08.2011 entschieden, dass die von der Klägerin für die Bestattung zurückgelegten 13.456,37 € für sich und ihren Ehemann auch der Höhe nach angemessen sind und eine Verwertung der Rückkaufswerte ( Sterbegeldversicherungen) eine unzumutbare Härte i.S.d. § 90 Abs. 3 S.1 SGB XII für die Klägerin darstellen würde.
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